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   VGH Baden-Württemberg, 26.07.2004 - 8 S 902/04   

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VGH Baden-Württemberg, 26.07.2004 - 8 S 902/04 (https://dejure.org/2004,2015)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.07.2004 - 8 S 902/04 (https://dejure.org/2004,2015)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Juli 2004 - 8 S 902/04 (https://dejure.org/2004,2015)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gesetz zur Zulassung eines Bauvorhabens und Bodenrecht; Bindung der Planfeststellungsbehörde an raumordnerische Standortfestlegungen; Amtsträgerbefangenheit bei Mitgesellschafterstellung der Anstellungskörperschaft; sachkundige Stellungnahmen als Dienstpflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betroffenheit des Bodenrechts bei einem Gesetz zur planerischen Zulassung von Vorhaben; Einordnung des Vorhabens in die Nutzungsstrukturen und die städtebauliche Entwicklung am jeweiligen Standort als Voraussetzung; Bindung der Planfeststellungsbehörde an raumordnerische ...

  • Judicialis

    GG Art. 70 Abs. 1; ; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 18; ; ROG § 4 Abs. 1; ; ROG § 7 Abs. 7 Satz 2; ; LPlG § 3 Abs. 2 Satz 2; ; LPlG § 4 Abs. 1; ; LVwVfG § 21 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bodenrecht, Fachplanung, Messeplanung, Ziel der Raumordnung, Bindung, Planfeststellung, "Ebenenspezifische" Abwägung, Befangenheit, Amtsträger, Beratungspflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesetz zur planerischen Zulassung von Vorhaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Neue Messe auf den Fildern ist zulässig

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Messestreit: Ein Landwirt nimmt Rechtsmittel zurück

Papierfundstellen

  • ESVGH 55, 119 (Ls.)
  • DVBl 2004, 1568 (Ls.)
  • BauR 2004, 1830 (Ls.)
  • BauR 2004, 1987 (Ls.)
  • BauR 2005, 435 (Ls.)
  • ZfBR 2005, 83 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2004 - 8 S 902/04
    Die Frage, ob das "Bodenrecht" auch eine Enteignung zugunsten der Landesmesse gedeckt hätte, bedarf hier keiner Erörterung (vgl. BVerfGE 56, 249, 265 und BVerfGE 74, 264, 287 ff. sowie Kammerbeschl. vom 18.2.1999 - 1 BvR 1367/88 - , NJW 1999, 2659 f.: städtebauliche Enteignung beschränkt auf den "Kernbereich gemeindlicher Daseinsvorsorge"; kritisch dazu Papier, in : Maunz/Dürig/Herzog, Art. 14 Rn. 588 und in JZ 1987, 619, 620 f.).

    Das "Zusammenspiel" der gebietsscharfen Ausweisung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 LPlG a.F. und der Bindung der Planfeststellung an diese Vorgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LMesseG hat schließlich auch nicht zur Folge, dass die Landesmesse ohne ergebnisoffene individualisierte Abwägung mit den Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer und -nutzer und ohne deren Beteiligung am Standort "Echterdinger Ei-Ost" zuzulassen ist (vgl. BVerfGE 95, 1, 23; 74, 264, 297).

    a) Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG gibt dem Gesetzgeber auf, die eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben selbst zu bestimmen; er hat deshalb festzulegen, für welche Vorhaben unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll (vgl. BVerfGE 74, 264, 285; 56, 249, 261; st. Rspr.).

    b) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse am Neubau einer international bedeutsamen Landesmesse besteht, welches den Zugriff auf das Grundeigentum und die Rechtspositionen von Pächtern grundsätzlich gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 74, 264, 289; zum eigentumsrechtlichen Schutz von Pachtverhältnissen vgl. BVerwGE 105, 178, 180 ff. m.w.N.); auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (Urteilsabdr. S. 44 bis 52).

    Angesichts der oben genannten Prognose der weiteren Entwicklung ohne einen Neubau, der herausragenden Wirtschaftskraft des Landes Baden-Württemberg und seiner besonderen Wirtschaftsstruktur (Schwerpunkte Export und Produktion) bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass der Gesetzgeber damit ein besonders schwerwiegendes und dringendes öffentliches Interesse verfolgt (vgl. BVerfGE 74, 264, 289).

    Die Antragsteller lassen zudem außer acht, dass keine Differenz zwischen dem Interesse der beigeladenen Vorhabenträgerin am Bau und Betrieb der Landesmesse und deren Gemeinwohldienlichkeit besteht (zur Möglichkeit eines ausreichenden Gemeinwohlbezugs auch bei nur mittelbar dem Gemeinwohl dienenden privaten Betrieben vgl. BVerfGE 46, 268, 288 f.; BVerwG, Urteil vom 3.7.1998 - 4 CN 5.97, NVwZ 1999, 407, 408 zu § 165 Abs. 3 Nr. 2 BauGB; vgl. auch BVerfGE 74, 264, 296 f. - obiter dictum).

    Unter diesen Umständen ist auch ausreichend gewährleistet, dass das mit der Landesmesse verfolgte Gemeinwohlziel dauerhaft gesichert ist (vgl. BVerfGE 74, 264, 286).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2000 - 8 S 2477/99

    Normenkontrolle eines Regionalplans

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2004 - 8 S 902/04
    Dies zeigt im Übrigen deutlich das regionalplanerische Verfahren zur gebietsscharfen Ausweisung des Messestandorts nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 LPlG a.F., in dem - der Sache nach in Ausrichtung an den fachlichen Anforderungen des § 1 Abs. 2 LMesseG - eine Vielzahl potentiell geeigneter Standorte untersucht worden war (vgl. Senatsurt. v. 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266, 271 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.5.2003 - 4 CN 9.01, NVwZ 2003, 1263, 1266 f.).

    Nach diesen Kriterien wurde der Standort "Echterdinger Ei-Ost" als "ungünstig" eingestuft; demgegenüber erhielt der Standort Böblingen insoweit die Wertung "günstig", weil der Grund und Boden dort im Eigentum des - verkaufsbereiten - Bundes stand und keine landwirtschaftliche Nutzung stattfindet (vgl. die der Standortausweisung zugrunde liegende "Aktualisierung der Standortanalyse Landesmesse 1998" der "Weidleplan Consulting GmbH", S. 96 bis 99, 130; vgl. zu dieser Entscheidungsgrundlage auch Senatsurteil vom 19.12.2000, a.a.O., S. 271).

    Zwar ist in § 2 S. 2 LMesseG als Adressat der Festlegung nur die Planfeststellung genannt; der gerichtliche Prüfungsmaßstab kann jedoch nicht weiter reichen als der Abwägungsspielraum, welcher der Planfeststellungsbehörde von Gesetzes wegen eröffnet ist (vgl. zur Bindungswirkung der Bedarfsregelung gegenüber der Raumordnung Senatsurt. v. 19.12.2000, a.a.O., S. 270).

    Diese auf einer konkreten Sachverhaltsermittlung beruhende (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts, Urteilsabdr. S. 48; vgl. dazu auch etwa Landt.-Drs. 11/6108, S. 1 f.) und eingehend begründete (vgl. Landt.-Drs. 12/3361, S. 9 f.), von den Antragstellern auch nicht angezweifelte gesetzgeberische Bedarfsprognose ist nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 19.12.2000, a.a.O., S. 270; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts, Urteilsabdr. S. 49 m.w.N.).

    Im Gegenteil wurde auch eine langfristige Verzögerung des Projekts S 21 für möglich gehalten ("Standortanalyse 1998", S. 86, 94 f.; vgl. zu diesem Aspekt auch Senatsurt. v. 19.12.2000, a.a.O., S. 273 f.).

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2004 - 8 S 902/04
    Allein der Umstand, dass der Träger der für das Planfeststellungsverfahren zuständigen Behörde Mitgesellschafter des Vorhabenträgers ist, gibt noch keinen Anlass, an der Unparteilichkeit und inneren Distanz der Behördenbediensteten gegenüber jedermann zu zweifeln und deren Befangenheit anzunehmen (im Anschluss an BVerwGE 75, 214, 229 f.).

    Die sachkundige Stellungnahme zu juristischen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Realisierung eines - politisch gewollten - Vorhabens stellen, gehört zu den Dienstpflichten von Amtsträgern; aus deren Wahrnehmung kann grundsätzlich nicht auf Befangenheit dieses Amtsträgers in einem späteren behördlichen Zulassungsverfahren geschlossen werden (im Anschluss an BVerwGE 75, 214, 231).

    Etwaigen sachfremden politischen Einflussnahmen müssen sich die Amtsträger der für das Planfeststellungsverfahren zuständigen Behörde aufgrund ihrer Pflicht zur Unparteilichkeit und innerer Distanz gegenüber jedermann gegebenenfalls erwehren (vgl. BVerwGE 75, 214, 229 f.).

    Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde durch irgendwelche sachwidrigen politischen Einflussnahmen eingeengt worden wäre (vgl. BVerwGE 75, 214, 230 f.).

    Auf eine Befangenheit in dem Jahre später stattfindenden Planfeststellungsverfahren kann aus dieser Wahrnehmung dienstlicher Obliegenheiten nicht geschlossen werden (vgl. BVerwGE 75, 214, 231).

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2004 - 8 S 902/04
    Ein Gesetz zur planerischen Zulassung von Vorhaben unterfällt nicht schon deshalb dem "Bodenrecht" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, weil das Vorhaben zwangsläufig Boden beansprucht; entscheidend ist vielmehr, ob ein wesentlicher Gesetzeszweck auch die Einordnung des Vorhabens in die Nutzungsstrukturen und die städtebauliche Entwicklung am jeweiligen Standort ist ("Bodenrecht"), oder ob das Gesetz allein die Projektverwirklichung zu bestimmten fachlichen Zwecken regelt und die Berücksichtigung bodenrechtlicher Aspekte der planerischen Abwägung im Einzelfall überlässt ("Fachplanung"; im Anschluss an BVerfGE 3, 407, 413 ff., 424; 34, 138, 144; ständige Rechtspr.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vielmehr geklärt, dass der Kompetenztitel des "Bodenrechts" nicht das Baurecht als Gesamtmaterie umfasst, sondern nur solche Vorschriften, "die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zu Grund und Boden regeln" (vgl. BVerfGE 3, 407, 413 ff, 424; 34, 138, 144).

    Einen solchen auf die Ordnung der rechtlichen Qualität des Bodens selbst gerichteten Gesetzeszweck hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere bejaht für die gemeindliche Bauleitplanung, weil sie darauf abzielt, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vorzubereiten und zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 BauGB), sowie für das Recht der Umlegung und der örtlichen Erschließung als Mittel, Grundstücke bebauungs- und nutzungsfähig zu machen (vgl. BVerfGE 3, 407, 423 f., 428 ff.; 77, 288, 299 f.; 34, 138, 144 ff., 152 f.; vgl. auch Kammerbeschl. v. 18.2.1999 - 1 BvR 1367/88 -, NJW 1999, 2659).

    Demgegenüber haben etwa Vorschriften zur baulichen Nutzung, die der Abwehr von Gefahren dienen oder ästhetische Belange verfolgen, nicht unmittelbar die rechtliche Ordnung des Bodens selbst zum Gegenstand; als "Baupolizeirecht" fällt diese Materie vielmehr gemäß Art. 70 Abs. 1 GG in die Zuständigkeit der Länder (vgl. BVerfGE 3, 407, 430 ff; 40, 261, 265 ff; BVerwGE 40, 94, 96; Beschl. v. 10.7.1997 - 4 NB 15.97 -, Buchholz 406.11, Nr. 85).

  • BVerwG, 15.05.2003 - 4 CN 9.01

    Regionalplanung; Ausweisung von Infrastrukturvorhaben; Selbstverwaltungsrecht der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2004 - 8 S 902/04
    Dies zeigt im Übrigen deutlich das regionalplanerische Verfahren zur gebietsscharfen Ausweisung des Messestandorts nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 LPlG a.F., in dem - der Sache nach in Ausrichtung an den fachlichen Anforderungen des § 1 Abs. 2 LMesseG - eine Vielzahl potentiell geeigneter Standorte untersucht worden war (vgl. Senatsurt. v. 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266, 271 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.5.2003 - 4 CN 9.01, NVwZ 2003, 1263, 1266 f.).

    Nach dieser nur "rahmensetzenden" Funktion raumordnerischer Zielaussagen ist der Umfang der Zielbindung an die regionalplanerische Festlegung von Standorten für bestimmte Vorhaben zu bestimmen; sie reicht nicht weiter als die auf der vorgelagerten Ebene gemäß dem spezifischen raumordnerischen Abwägungsgebot nach §§ 7 Abs. 7 Satz 2 ROG, 3 Abs. 2 Satz 2 LPlG tatsächlich geleistete Konfliktbewältigung (ebenso hinsichtlich der gebietsscharfen Ausweisung des Standorts "Echterdinger Ei-Ost" in bezug auf die "ebenenspezifische" Abschichtung der kommunalen Belange: BVerwGE 118, 181, 194 f. = NVwZ 2003, 1263, 1267).

    So liegt es auch hier angesichts der auf die Ebene der Regionalplanung beschränkten Zusammenstellung und Gewichtung des Abwägungsmaterials bei der gebietsscharfen Ausweisung des Standorts "Echterdinger Ei-Ost" (vgl. BVerwGE 118, 181, 194).

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 280/71

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Tragung der Robe vor Gericht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2004 - 8 S 902/04
    Ein Gesetz zur planerischen Zulassung von Vorhaben unterfällt nicht schon deshalb dem "Bodenrecht" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, weil das Vorhaben zwangsläufig Boden beansprucht; entscheidend ist vielmehr, ob ein wesentlicher Gesetzeszweck auch die Einordnung des Vorhabens in die Nutzungsstrukturen und die städtebauliche Entwicklung am jeweiligen Standort ist ("Bodenrecht"), oder ob das Gesetz allein die Projektverwirklichung zu bestimmten fachlichen Zwecken regelt und die Berücksichtigung bodenrechtlicher Aspekte der planerischen Abwägung im Einzelfall überlässt ("Fachplanung"; im Anschluss an BVerfGE 3, 407, 413 ff., 424; 34, 138, 144; ständige Rechtspr.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vielmehr geklärt, dass der Kompetenztitel des "Bodenrechts" nicht das Baurecht als Gesamtmaterie umfasst, sondern nur solche Vorschriften, "die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zu Grund und Boden regeln" (vgl. BVerfGE 3, 407, 413 ff, 424; 34, 138, 144).

    Einen solchen auf die Ordnung der rechtlichen Qualität des Bodens selbst gerichteten Gesetzeszweck hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere bejaht für die gemeindliche Bauleitplanung, weil sie darauf abzielt, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vorzubereiten und zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 BauGB), sowie für das Recht der Umlegung und der örtlichen Erschließung als Mittel, Grundstücke bebauungs- und nutzungsfähig zu machen (vgl. BVerfGE 3, 407, 423 f., 428 ff.; 77, 288, 299 f.; 34, 138, 144 ff., 152 f.; vgl. auch Kammerbeschl. v. 18.2.1999 - 1 BvR 1367/88 -, NJW 1999, 2659).

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2004 - 8 S 902/04
    Im Falle einer insoweit zulässigen "Legalplanung" ist jedoch der Gesetzgeber selbst verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig zu ermitteln und insbesondere die individuell betroffenen Grundstückseigentümer und Gemeinden anzuhören (vgl. BVerfGE 95, 1, 17 ff, 21 ff; 24, 367, 401 ff).

    Das "Zusammenspiel" der gebietsscharfen Ausweisung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 LPlG a.F. und der Bindung der Planfeststellung an diese Vorgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LMesseG hat schließlich auch nicht zur Folge, dass die Landesmesse ohne ergebnisoffene individualisierte Abwägung mit den Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer und -nutzer und ohne deren Beteiligung am Standort "Echterdinger Ei-Ost" zuzulassen ist (vgl. BVerfGE 95, 1, 23; 74, 264, 297).

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2004 - 8 S 902/04
    Bei einer - grundsätzlich nicht zu beanstandenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996, BVerwGE 101, 1) - isolierten Betrachtung der neu zu bauenden bzw. erheblich baulich zu ändernden Straßen (vgl. die Schalltechnische Untersuchung, a.a.O., S. 50 Tabelle V) werden schließlich die einschlägigen Immissionsgrenzwerte an allen Immissionsorten eingehalten (vgl. a.a.O., S. 118, Tabelle 71).

    Auf der anderen Seite darf der vorhabenbedingte Verkehrslärm, der für sich genommen die Grenzwerte der 16. BImSchVO einhält, nicht zusammen mit bestehenden Lärmvorbelastungen zu Gesundheitsgefahren führen oder vorhandene gesundheitsgefährdende Beeinträchtigungen weiter steigern; insoweit ist also in einem zweiten Schritt die gesamte Lärmsituation des Vorhabenbereichs in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwGE 101, 1, 8 ff.).

  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71

    Gondelbahn

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2004 - 8 S 902/04
    Die Frage, ob das "Bodenrecht" auch eine Enteignung zugunsten der Landesmesse gedeckt hätte, bedarf hier keiner Erörterung (vgl. BVerfGE 56, 249, 265 und BVerfGE 74, 264, 287 ff. sowie Kammerbeschl. vom 18.2.1999 - 1 BvR 1367/88 - , NJW 1999, 2659 f.: städtebauliche Enteignung beschränkt auf den "Kernbereich gemeindlicher Daseinsvorsorge"; kritisch dazu Papier, in : Maunz/Dürig/Herzog, Art. 14 Rn. 588 und in JZ 1987, 619, 620 f.).

    a) Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG gibt dem Gesetzgeber auf, die eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben selbst zu bestimmen; er hat deshalb festzulegen, für welche Vorhaben unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll (vgl. BVerfGE 74, 264, 285; 56, 249, 261; st. Rspr.).

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2004 - 8 S 902/04
    Die Bindung der Planfeststellungsbehörde an raumordnerische Standortfestlegungen (§ 4 Abs. 1 ROG, § 4 Abs. 1 LPlG) reicht nicht weiter, als die auf der vorgelagerten Ebene gemäß dem spezifischen Abwägungsgebot nach §§ 7 Abs. 7 Satz 2 ROG, 3 Abs. 2 Satz 2 LPlG tatsächlich geleistete Konfliktbewältigung; entsprechend der nur "rahmensetzenden" Funktion raumordnerischer Zielaussagen trifft daher regelmäßig erst die Planfeststellungsbehörde die abschließende Entscheidung über die Zulassung des konkreten Vorhabens an einem bestimmten Standort nach Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer und -nutzer und auf der Grundlage einer individualisierten Abwägung von deren Belangen (im Anschluss an BVerwGE 115, 17, 27 ff. und Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738, 741 zur Bindung der Baugenehmigungsbehörde an raumordnerische Standortfestlegungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB).

    Danach nehmen regionalplanerische Standortausweisungen die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens an einem bestimmten Standort regelmäßig nicht vorweg; hierüber ist vielmehr erst im Rahmen der außenverbindlichen Entscheidung über das konkret beantragte Vorhaben auf der Grundlage einer Abwägung mit den individuellen Belangen der - zu beteiligenden - Grundstückseigentümer und -nutzer sowie unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Veränderungen der Situation zu befinden (vgl. BVerwGE 115, 17, 27 ff. und Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738, 741 zur Bindung der Baugenehmigungsbehörde an regionalplanerische Vorrangstandorte nach § 35 Abs. 3 S. 2 1. Halbs. und S. 3 BauGB).

  • BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00

    Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben; Widerspruch zu Zielen der Raumordnung;

  • BVerfG, 09.12.1987 - 2 BvL 16/84

    Verfassungswidrigkeit des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

  • BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 1367/88

    Zulässige städtebauliche Enteignung zur Errichtung einer Waldorfschule durch

  • BVerwG, 24.02.1978 - 4 C 12.76

    Sperrwirkung der §§ 30 ff. BBauG 1960/1976 hinsichtlich landesrechtlicher

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerwG, 01.09.1997 - 4 A 36.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis bei Inanspruchnahme eines Pachtgrundstücks

  • BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 5.97

    Gemeinden dürfen Wertsteigerung im Entwicklungsbereich abschöpfen - Gewerbepark

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

  • BVerfG, 08.06.1998 - 1 BvR 650/97

    Verbindliche Festschreibung des Verkehrsbedarfs der Eisenbahn in Gesetzesform

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 559/70

    Konjunkturzuschlag

  • BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83

    Wasserstraßen - Planfeststellung - Raumordnungsrecht - Voraussetzungen -

  • BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72

    Verfassungsfragen zur Entschädigungsproblematik der Bodenreformgesetzgebung in

  • BVerwG, 25.02.1988 - 4 C 32.86

    Landesrechtlich erforderliche Verkehrsanalyse als Teil des Abwägungsmaterials im

  • BVerwG, 05.11.1997 - 11 A 54.96

    Planfeststellung, Eisenbahnneubaustrecke Ebenfeld - Erfurt;

  • BVerfG, 09.02.1996 - 1 BvR 1752/95

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Auslegung des § 1 Abs. 2 FStrAbG

  • BVerfG, 09.06.1987 - 1 BvR 418/87

    Enteignungsrechtliche Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses - Flughafen

  • BVerwG, 25.01.1980 - 7 C 53.78

    Investitionszulage - Errichtung einer Betriebsstätte - Beschränkung auf

  • BVerwG, 28.04.1972 - IV C 11.69

    Zulässigkeit von Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten;

  • BVerwG, 18.05.2001 - 4 CN 4.00

    Städtebaurecht; Bauleitplanung; Belange des Denkmalschutzes; Denkmalschutzrecht;

  • BVerwG, 10.07.1997 - 4 NB 15.97

    Bauplanungsrecht - Konkurrenz zum Landesbauordnungsrecht, Verunstaltungsabwehr

  • BVerwG, 03.06.1971 - IV C 64.70

    Zulässigkeit und Rechtswirkungen von sich in der Festsetzung einer Verkehrsfläche

  • BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68

    Fahrbahndecke

  • BVerwG, 05.06.1992 - 4 NB 21.92

    Bauplanungsrecht: Wirkungszeitpunkt der UVP-Richtlinie, Bildung

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvL 9/74

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 S. 1 der niedersächsischen Bauordnung

  • VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1577/03

    Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Landesmesse

  • BVerfG, 15.02.2007 - 1 BvR 300/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Enteignung zugunsten der Landesmesse

    Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 26. Juli 2004 - 8 S 902/04 - NuR 2005, 250), die auf Rechtsbehelfe von anderen Planbetroffenen gegen den Planfeststellungsbeschluss ergangen sind, belegen, dass die Gerichte die Verfassungsmäßigkeit des Landesmessegesetzes und dabei auch seines § 7 geprüft und sich dabei eingehend mit den nunmehr von den Beschwerdeführern auch im Enteignungsverfahren hiergegen vorgebrachten Einwänden fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes, einer unzulässigen Legalenteignung und mangelnder Gemeinwohlbelange für das Vorhaben auseinandergesetzt haben.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2017 - 2 K 66/16

    Ortsumfahrung Wedringen darf vorläufig nicht gebaut werden

    Etwaigen sachfremden politischen Einflussnahmen müssen sich die Amtsträger der für das Planfeststellungsverfahren zuständigen Behörde aufgrund ihrer Pflicht zur Unparteilichkeit und innerer Distanz gegenüber jedermann gegebenenfalls erwehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - BVerwG 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 [229 f.], RdNr. 67 in juris; VGH BW, Beschl. v. 26.07.2004 - 8 S 902/04 -, juris, RdNr. 39).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.12.2005 - 8 S 1961/05

    Enteignung zugunsten der Landesmesse bestätigt

    Dementsprechend wurden die vom Kläger angesprochenen Gesichtspunkte auch im gerichtlichen Verfahren von Enteignungsbetroffenen gegen den Planfeststellungsbeschluss selbst eingehend erörtert und die Verfassungsmäßigkeit des Landesmessegesetzes ausdrücklich festgestellt (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 11.2.2004 - 1 K 1577/03 - Beschluss des Senats vom 26.7.2004 - 8 S 902/04 - ).
  • VG Stuttgart, 19.12.2005 - 1 K 1851/05
    Sowohl das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urt. v. 19.02.2004 - 1 K 1577/03 - UA S. 37 - 54) als auch der VGH Bad.-Württ. (Beschl. v. 26.07.2004 - 8 S 902/04 - NuR 2005, 250251 ff.) haben die Verfassungsmäßigkeit des Landesmessegesetzes intensiv geprüft und bejaht.
  • VG Stuttgart, 16.08.2005 - 1 K 811/05
    Sowohl das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urt. v. 19.02.2004 - 1 K 1577/03 - UA S. 37 - 54) als auch der VGH Bad.-Württ. (Beschl. v. 26.07.2004 - 8 S 902/04 - NuR 2005, 250251 ff.) haben die Verfassungsmäßigkeit des Landesmessegesetzes intensiv geprüft und bejaht.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2004 - 8 S 1102/04

    Neue Messe auf den Fildern ist zulässig

    Das alles ergibt sich im einzelnen aus den Ausführungen im Beschluss des Senats vom heutigen Tag in der Parallelsache - 8 S 902/04 -, auf die verwiesen wird.
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